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Auszug der Internetseite der Stadtentwässerungsbetriebe Köln vom 07.01.2011
Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserkanäle
Die Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR (StEB) begrüßen, dass der Erlass des Umweltministeriums des Landes Nordrhein-Westfalens die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen bis Ende 2023 konkretisiert. Die StEB bereiten zurzeit eine Satzung zur Fristverlängerung vor. Sie stellen jedoch klar, dass eine Verlängerung der Untersuchungsfrist nur für Grundstücke außerhalb von Wasserschutzzonen möglich ist. In den Wasserschutzzonen gelten weiterhin die verkürzten Fristen.
Weitere Informationen erhalten interessierte Einwohner und Einwohnerinnen unter der kostenfreien Hotline 0800 66 48573 und unter www.jot-foer-koelle.de .
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen sagt dazu folgendes:
Auszug aus deren Internetseite vom 22.08.2011: "Neu errichtete private Abwasserleitungen müssen ab sofort durch Sachkundige auf Dichtheit geprüft werden. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung stellt der Sachkundige eine Bescheinigung aus, die der Grundstückseigentümer aufzubewahren hat. Auf Verlangen der Gemeinde ist diese Bescheinigung vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen.
Fristen
- Für bereits bestehende Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung grundsätzlich bis spätestens zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
- Bei Änderung einer bestehenden Grundstücksentwässerungsanlage (insbesondere nach erfolgter Sanierung / Erneuerung) erfolgt die Dichtheitsprüfung sofort nach deren Fertigstellung.
- Abweichend davon können die Kommunen in ihren Satzungen grundstücksbezogene Fristen festlegen. Dies gilt dann, wenn die Gemeinde Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt hat oder wenn die Gemeinde die Dichtheitsprüfung mit der Überprüfung der öffentlichen Kanäle koppelt. In diesen Fällen muss die Dichtheitsprüfung bis spätestens 2023 erfolgen.
Vorgezogene Fristen fordert das Landeswassergesetz für alle privaten Grundstücke in Wasserschutzgebieten, wenn
- die privaten Abwasserleitungen vor dem 01.01.1965 errichtet wurden
- die industriellen und gewerblichen Abwasserleitungen vor dem 01.01.1990 errichtet wurden."
Quelle: lanuf.de
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